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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes darf die Teilung der Tätigkeit in eine unbeachtliche verlustbringende Periode und einen der Besteuerung zu unterziehenden Abschnitt der Erzielung von Überschüssen nicht dazu führen, dass Aufwendungen außer Acht gelassen werden, die zur Erzielung der Einkünfte im letztgenannten Besteuerungsabschnitt beitragen. Jener Teil der Aufwendungen der Liebhabereiperiode, der für den - im Abschnitt nach der Änderung der Bewirtschaftungsart - zu erwartenden Gesamtüberschuss noch von Einfluss bleibt, muss daher in der Folge Berücksichtigung finden. Ein zunächst ohne Erfolgsaussicht getätigter Aufwand der Liebhabereiphase darf also nach Vornahme einer erfolgversprechenden Veränderung dann nicht endgültig verloren sein, wenn der nach der Änderung der Bewirtschaftungsart der Besteuerung zu unterziehende Erfolg (mit) auf ihm beruht. Vielmehr ist jener Teil des Aufwandes einer zunächst nicht genügend nachhaltig entfalteten Tätigkeit, der nach Vornahme der Veränderung wirksam bleibt, bei Ermittlung der Einkünfte für die Zeit ab der Änderung in Abzug zu bringen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, B 301/94, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2010, 2007/15/0227, sowie VwGH: Wartetastenverlust bei Liebhaberei aus Vermietung, RdW 2010, 422).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes darf die Teilung der Tätigkeit in eine unbeachtliche verlustbringende Periode und einen der Besteuerung zu unterziehenden Abschnitt der Erzielung von Überschüssen nicht dazu führen, dass Aufwendungen außer Acht gelassen werden, die zur Erzielung der Einkünfte im letztgenannten Besteuerungsabschnitt beitragen. Jener Teil der Aufwendungen der Liebhabereiperiode, der für den - im Abschnitt nach der Änderung der Bewirtschaftungsart - zu erwartenden Gesamtüberschuss noch von Einfluss bleibt, muss daher in der Folge Berücksichtigung finden. Ein zunächst ohne Erfolgsaussicht getätigter Aufwand der Liebhabereiphase darf also nach Vornahme einer erfolgversprechenden Veränderung dann nicht endgültig verloren sein, wenn der nach der Änderung der Bewirtschaftungsart der Besteuerung zu unterziehende Erfolg (mit) auf ihm beruht. Vielmehr ist jener Teil des Aufwandes einer zunächst nicht genügend nachhaltig entfalteten Tätigkeit, der nach Vornahme der Veränderung wirksam bleibt, bei Ermittlung der Einkünfte für die Zeit ab der Änderung in Abzug zu bringen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, B 301/94, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2010, 2007/15/0227, sowie VwGH: Wartetastenverlust bei Liebhaberei aus Vermietung, RdW 2010, 422).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150194.X03Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016