RS Vwgh 2012/4/26 2009/15/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e Abs3 Z1;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, 2007/15/0097, aus § 108e Abs. 3 Z 1 EStG 1988 abgeleitet, dass Teilherstellungs- und Teilanschaffungskosten sowohl die Vergleichsbasis zur Berechnung des Investitionszuwachses des Jahres der Geltendmachung der IZP erhöhen, als auch im Prämienjahr in die Bemessungsgrundlage einfließen und dabei grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, in dem dem Abnehmer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und beurteilt nach der Verkehrsauffassung die Verfügungsmacht verschafft wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hierfür nicht allein der Gefahrenübergang ausschlaggebend, sondern muss dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes - von den Beteiligten endgültig gewollt - zugewendet werden. Andererseits ist es für die Annahme einer Lieferung nicht erforderlich, dass der Abnehmer von der ihm übertragenen Verfügungsbefähigung in einer bestimmten Weise, etwa durch tatsächliche Verwendung des Gegenstandes, Gebrauch macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 2000/13/0095) oder dass die Gegenstände physisch in den Betrieb des Leistungsempfängers verbracht werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, 2007/15/0097, aus Paragraph 108 e, Absatz 3, Ziffer eins, EStG 1988 abgeleitet, dass Teilherstellungs- und Teilanschaffungskosten sowohl die Vergleichsbasis zur Berechnung des Investitionszuwachses des Jahres der Geltendmachung der IZP erhöhen, als auch im Prämienjahr in die Bemessungsgrundlage einfließen und dabei grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, in dem dem Abnehmer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und beurteilt nach der Verkehrsauffassung die Verfügungsmacht verschafft wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hierfür nicht allein der Gefahrenübergang ausschlaggebend, sondern muss dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes - von den Beteiligten endgültig gewollt - zugewendet werden. Andererseits ist es für die Annahme einer Lieferung nicht erforderlich, dass der Abnehmer von der ihm übertragenen Verfügungsbefähigung in einer bestimmten Weise, etwa durch tatsächliche Verwendung des Gegenstandes, Gebrauch macht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 2000/13/0095) oder dass die Gegenstände physisch in den Betrieb des Leistungsempfängers verbracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150165.X01

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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