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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9;Rechtssatz
Rückstellungen weisen bereits entstandenen Aufwand aus. Es muss, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ein wirtschaftlich die Vergangenheit (das abgelaufene Wirtschaftsjahr) betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft drohen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1989, 88/14/0126, VwSlg 6410 F/1989, mwN). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass eine Rückstellung für Prozesskosten nur gebildet werden kann, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess läuft und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass dem Steuerpflichtigen durch den Ausgang des Prozesses besondere Aufwendungen (z.B. Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten) erwachsen. Die wirtschaftliche Zuordnung bedingt zudem, dass jedes Wirtschaftsjahr nur mit den in dieses fallenden Prozesshandlungen belastet werden kann, weshalb die Kosten eines aus betrieblichen Gründen geführten Aktivprozesses nicht mit Prozessbeginn zur Gänze rückgestellt werden können (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, §Rückstellungen weisen bereits entstandenen Aufwand aus. Es muss, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ein wirtschaftlich die Vergangenheit (das abgelaufene Wirtschaftsjahr) betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft drohen vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1989, 88/14/0126, VwSlg 6410 F/1989, mwN). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass eine Rückstellung für Prozesskosten nur gebildet werden kann, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess läuft und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass dem Steuerpflichtigen durch den Ausgang des Prozesses besondere Aufwendungen (z.B. Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten) erwachsen. Die wirtschaftliche Zuordnung bedingt zudem, dass jedes Wirtschaftsjahr nur mit den in dieses fallenden Prozesshandlungen belastet werden kann, weshalb die Kosten eines aus betrieblichen Gründen geführten Aktivprozesses nicht mit Prozessbeginn zur Gänze rückgestellt werden können vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph
9 - Einzelne Rückstellungen, Stichwort Prozesskosten; Doralt,
EStG12, § 9 Tz 35 Stichwort Prozesskosten; Jakom/Laudacher EStG § 9 Tz 41 Stichwort Prozesskosten, jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung und die diesbezüglich gegenteilige Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes, auf die sich soweit erkennbar auch der Abgabepflichtige stützt).EStG12, Paragraph 9, Tz 35 Stichwort Prozesskosten; Jakom/Laudacher EStG Paragraph 9, Tz 41 Stichwort Prozesskosten, jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung und die diesbezüglich gegenteilige Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes, auf die sich soweit erkennbar auch der Abgabepflichtige stützt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150158.X01Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012