RS Vwgh 2012/4/26 2009/15/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2012
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Rückstellungen weisen bereits entstandenen Aufwand aus. Es muss, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ein wirtschaftlich die Vergangenheit (das abgelaufene Wirtschaftsjahr) betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft drohen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1989, 88/14/0126, VwSlg 6410 F/1989, mwN). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass eine Rückstellung für Prozesskosten nur gebildet werden kann, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess läuft und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass dem Steuerpflichtigen durch den Ausgang des Prozesses besondere Aufwendungen (z.B. Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten) erwachsen. Die wirtschaftliche Zuordnung bedingt zudem, dass jedes Wirtschaftsjahr nur mit den in dieses fallenden Prozesshandlungen belastet werden kann, weshalb die Kosten eines aus betrieblichen Gründen geführten Aktivprozesses nicht mit Prozessbeginn zur Gänze rückgestellt werden können (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, §Rückstellungen weisen bereits entstandenen Aufwand aus. Es muss, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ein wirtschaftlich die Vergangenheit (das abgelaufene Wirtschaftsjahr) betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft drohen vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1989, 88/14/0126, VwSlg 6410 F/1989, mwN). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass eine Rückstellung für Prozesskosten nur gebildet werden kann, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess läuft und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass dem Steuerpflichtigen durch den Ausgang des Prozesses besondere Aufwendungen (z.B. Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten) erwachsen. Die wirtschaftliche Zuordnung bedingt zudem, dass jedes Wirtschaftsjahr nur mit den in dieses fallenden Prozesshandlungen belastet werden kann, weshalb die Kosten eines aus betrieblichen Gründen geführten Aktivprozesses nicht mit Prozessbeginn zur Gänze rückgestellt werden können vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph

9 - Einzelne Rückstellungen, Stichwort Prozesskosten; Doralt,

EStG12, § 9 Tz 35 Stichwort Prozesskosten; Jakom/Laudacher EStG § 9 Tz 41 Stichwort Prozesskosten, jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung und die diesbezüglich gegenteilige Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes, auf die sich soweit erkennbar auch der Abgabepflichtige stützt).EStG12, Paragraph 9, Tz 35 Stichwort Prozesskosten; Jakom/Laudacher EStG Paragraph 9, Tz 41 Stichwort Prozesskosten, jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung und die diesbezüglich gegenteilige Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes, auf die sich soweit erkennbar auch der Abgabepflichtige stützt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150158.X01

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten