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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e Abs1;Rechtssatz
Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ist für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA (nicht hingegen eine monatsweise Betrachtung des tatsächlichen betrieblichen Verbleibs) des Anlagegutes heranzuziehen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes ist dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082). Bei Wirtschaftsgütern mit langer Nutzungsdauer (vgl. Schwaiger, SWK 2012, S 609 ff, Pkt. 4.2.) mag anderes gelten. Im Übrigen ist ein aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteter üblicher (Re-)Investitionszyklus dahingehend zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen eines solchen Zyklus im konkreten Betrieb ein mäßiges Unterschreiten des vorgenannten Ausmaßes der tatsächlichen Abschreibung im Wege der AfA noch nicht als Indiz gegen die Widmung des Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb heranzuziehen ist.Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8)" in Paragraph 108 e, Absatz eins, letzter Satz EStG 1988 ist für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA (nicht hingegen eine monatsweise Betrachtung des tatsächlichen betrieblichen Verbleibs) des Anlagegutes heranzuziehen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes ist dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082). Bei Wirtschaftsgütern mit langer Nutzungsdauer vergleiche Schwaiger, SWK 2012, S 609 ff, Pkt. 4.2.) mag anderes gelten. Im Übrigen ist ein aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteter üblicher (Re-)Investitionszyklus dahingehend zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen eines solchen Zyklus im konkreten Betrieb ein mäßiges Unterschreiten des vorgenannten Ausmaßes der tatsächlichen Abschreibung im Wege der AfA noch nicht als Indiz gegen die Widmung des Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150139.X02Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012