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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen, also sowohl den Aufhebungsgrund als auch die Gründe für die Ermessensübung anzuführen (vgl. Ritz, BAO4, § 299 Tz 40). Allerdings sind Begründungsmängel des Erstbescheides im Berufungsverfahren sanierbar (vgl. Ritz, BAO4, § 93 Tz 16). Im Berufungsverfahren kann ein mangelhaft begründeter Aufhebungsbescheid (etwa hinsichtlich der Begründung der Ermessensübung) ergänzt bzw. richtig gestellt werden, es darf bloß kein anderer (neuer) Aufhebungsgrund herangezogen werden (vgl. sinngemäß zur Wiederaufnahme des Verfahrens das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, 94/14/0124).Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 299, BAO darzulegen, also sowohl den Aufhebungsgrund als auch die Gründe für die Ermessensübung anzuführen vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 299, Tz 40). Allerdings sind Begründungsmängel des Erstbescheides im Berufungsverfahren sanierbar vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 93, Tz 16). Im Berufungsverfahren kann ein mangelhaft begründeter Aufhebungsbescheid (etwa hinsichtlich der Begründung der Ermessensübung) ergänzt bzw. richtig gestellt werden, es darf bloß kein anderer (neuer) Aufhebungsgrund herangezogen werden vergleiche sinngemäß zur Wiederaufnahme des Verfahrens das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, 94/14/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150119.X03Im RIS seit
23.05.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016