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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18;Rechtssatz
Sonderausgaben kann - soweit nicht der Sondertatbestand des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 greift - grundsätzlich nur der Steuerpflichtige geltend machen, der zu ihrer Bezahlung aus einem Rechtsverhältnis verpflichtet ist und der sie auch tatsächlich zahlt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs. 3 Tz 2).Sonderausgaben kann - soweit nicht der Sondertatbestand des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, EStG 1988 greift - grundsätzlich nur der Steuerpflichtige geltend machen, der zu ihrer Bezahlung aus einem Rechtsverhältnis verpflichtet ist und der sie auch tatsächlich zahlt vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 18, Absatz 3, Tz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150234.X01Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016