Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren zur Wiederverleihung (eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts) sind die §§ 11 ff WRG 1959 anzuwenden. Die im § 102 WRG 1959 genannten Personen und Institutionen haben Parteistellung. Der Anspruch auf Wiederverleihung besteht nur, wenn bestehende Rechte nicht entgegenstehen. Die Inhaber bestehender Rechte können alle ihnen zustehenden Einwendungen gegen die Wiederverleihung erheben.Im Verfahren zur Wiederverleihung (eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts) sind die Paragraphen 11, ff WRG 1959 anzuwenden. Die im Paragraph 102, WRG 1959 genannten Personen und Institutionen haben Parteistellung. Der Anspruch auf Wiederverleihung besteht nur, wenn bestehende Rechte nicht entgegenstehen. Die Inhaber bestehender Rechte können alle ihnen zustehenden Einwendungen gegen die Wiederverleihung erheben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070048.X01Im RIS seit
22.05.2012Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013