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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097 ist die Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG auch dann zulässig, wenn eine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliegen sollte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0226). Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob im Beschwerdefall das Tatbild des § 168 StGB verwirklicht wurde. Daran änderten auch allenfalls anders auszulegende Passagen in einem Organisationshandbuch für die mit der Aufsicht betrauten Organe des Bundesministeriums für Finanzen nichts. Derartige, nicht als Verordnung kundgemachte interne Regelungen sind vom Verwaltungsgerichtshof nicht als Verordnung im Sinn des Art. 18 und Art. 139 Abs. 1 B-VG zu beachten.Nach dem hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097 ist die Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG auch dann zulässig, wenn eine Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB vorliegen sollte vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0226). Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob im Beschwerdefall das Tatbild des Paragraph 168, StGB verwirklicht wurde. Daran änderten auch allenfalls anders auszulegende Passagen in einem Organisationshandbuch für die mit der Aufsicht betrauten Organe des Bundesministeriums für Finanzen nichts. Derartige, nicht als Verordnung kundgemachte interne Regelungen sind vom Verwaltungsgerichtshof nicht als Verordnung im Sinn des Artikel 18 und Artikel 139, Absatz eins, B-VG zu beachten.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170046.X01Im RIS seit
23.05.2012Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012