RS Vwgh 2012/4/27 2011/02/0324

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Veröffentlicht am 27.04.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Wird die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten nicht anhand der den jeweiligen Tatort umschreibenden Kilometerangaben, sondern mit einer geeichten Videoanlage gemessen, so ist die Tatortangabe in diesem Zusammenhang lediglich die spruchgemäße Umschreibung des Straßenstückes, auf dem die Übertretung stattfand. Es entspricht den Rechtsschutzerfordernissen, wenn ein Straßenstück auch ohne genaue Kilometerangabe örtlich eindeutig zugeordnet werden kann (Hinweis E 21. Juni 1989, 87/03/0273; E 13. Juni 1990, 89/03/0103). Die an die Angabe des Tatortes gestellten Bestimmtheitserfordernisse haben lediglich im Auge, den Bestraften nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken und eine Doppelbestrafung zu verhindern. Die Umschreibung des Tatortes ist daher, selbst wenn sie in Kilometerangaben erfolgt, auch ob ihres nur ungefähren Charakters nicht geeignet einer Geschwindigkeitsmessung zu Grunde gelegt zu werden, die die Gültigkeit einer Messung mit einer geeichten Videoanlage in Zweifel ziehen kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011020324.X02

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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