RS Vwgh 2012/4/27 2011/02/0284

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Veröffentlicht am 27.04.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierhaltungsV 01te 2005;
TierschutzG 2005 §38;
TierschutzG 2005 §5;
VStG §2 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Tierquälerei gemäß § 5 iVm § 38 TierschutzG 2005 handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die in der 1. Tierhaltungsverordnung enthaltenen Tatbestände über die Mindestanforderungen einer Stalleinrichtung sind als Ungehorsamsdelikte ausgestaltet. Diese Ungehorsamsdelikte treten hinter das Erfolgsdelikt der Tierquälerei als subsidiär zurück.Bei der Tierquälerei gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 38, TierschutzG 2005 handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die in der 1. Tierhaltungsverordnung enthaltenen Tatbestände über die Mindestanforderungen einer Stalleinrichtung sind als Ungehorsamsdelikte ausgestaltet. Diese Ungehorsamsdelikte treten hinter das Erfolgsdelikt der Tierquälerei als subsidiär zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011020284.X01

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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