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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
TierhaltungsV 01te 2005;Rechtssatz
Bei der Tierquälerei gemäß § 5 iVm § 38 TierschutzG 2005 handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die in der 1. Tierhaltungsverordnung enthaltenen Tatbestände über die Mindestanforderungen einer Stalleinrichtung sind als Ungehorsamsdelikte ausgestaltet. Diese Ungehorsamsdelikte treten hinter das Erfolgsdelikt der Tierquälerei als subsidiär zurück.Bei der Tierquälerei gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 38, TierschutzG 2005 handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die in der 1. Tierhaltungsverordnung enthaltenen Tatbestände über die Mindestanforderungen einer Stalleinrichtung sind als Ungehorsamsdelikte ausgestaltet. Diese Ungehorsamsdelikte treten hinter das Erfolgsdelikt der Tierquälerei als subsidiär zurück.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020284.X01Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012