RS Vwgh 2012/4/27 2010/17/0003

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Veröffentlicht am 27.04.2012
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Index

10/10 Datenschutz
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1175;
DSG 2000 §4 Z4;
DSG 2000 §4 Z5;

Rechtssatz

Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt als solcher keine eigenständige Rechtspersönlichkeit zu. Sie kann aber als Personengemeinschaft (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2003/03/0041) sowohl Auftraggeber als auch Dienstleister im Sinn von § 4 Z 4 beziehungsweise Z 5 DSG 2000 sein.Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt als solcher keine eigenständige Rechtspersönlichkeit zu. Sie kann aber als Personengemeinschaft vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2003/03/0041) sowohl Auftraggeber als auch Dienstleister im Sinn von Paragraph 4, Ziffer 4, beziehungsweise Ziffer 5, DSG 2000 sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010170003.X01

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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