Index
10/10 DatenschutzNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt als solcher keine eigenständige Rechtspersönlichkeit zu. Sie kann aber als Personengemeinschaft (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2003/03/0041) sowohl Auftraggeber als auch Dienstleister im Sinn von § 4 Z 4 beziehungsweise Z 5 DSG 2000 sein.Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt als solcher keine eigenständige Rechtspersönlichkeit zu. Sie kann aber als Personengemeinschaft vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2003/03/0041) sowohl Auftraggeber als auch Dienstleister im Sinn von Paragraph 4, Ziffer 4, beziehungsweise Ziffer 5, DSG 2000 sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170003.X01Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015