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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat vor Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 8086/1977, 9089/1981, 12944/1991, 13449/1993, 13482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. VfSlg. 12485/1990, 13449/1993). Das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine "Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse", sowie eine "sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll", zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß § 43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann (vgl. VfSlg. 16805/2003).Die Behörde hat vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 8086/1977, 9089/1981, 12944/1991, 13449/1993, 13482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche VfSlg. 12485/1990, 13449/1993). Das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine "Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse", sowie eine "sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll", zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß Paragraph 43, StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann vergleiche VfSlg. 16805/2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009020239.X05Im RIS seit
04.06.2012Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015