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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach den Materialien zur UVPG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, (RV 648 Blg.NR XXII. GP 12) sollen gemäß § 19 Abs 7 UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen als Parteien im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren (ua) die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen können, was das Recht der Berufung an den Umweltsenat einschließt, um die Parteienrechte ausüben zu können (vgl. E 28. Jänner 2010, 2009/07/0038). Eine dem UVPG 2000 vergleichbare Parteistellung für gemäß § 19 Abs 7 UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen kann im Verordnungserlassungsverfahren alleine deswegen nicht angenommen werden, da überhaupt kein subjektives Recht - auch für gemäß § 19 Abs 7 UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen - auf Erlassung einer Verordnung nach § 43 Abs. 2 StVO 1960, vor allem nicht auf Erlassung einer solchen Verordnung mit einem bestimmten Inhalt besteht (vgl. E 26. Juni 1979, 0053/79, E 16. März 1983, 82/03/0125).Nach den Materialien zur UVPG-Novelle 2004, BGBl. römisch eins Nr. 153, Regierungsvorlage 648 Blg.NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 12) sollen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen als Parteien im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren (ua) die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen können, was das Recht der Berufung an den Umweltsenat einschließt, um die Parteienrechte ausüben zu können vergleiche E 28. Jänner 2010, 2009/07/0038). Eine dem UVPG 2000 vergleichbare Parteistellung für gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen kann im Verordnungserlassungsverfahren alleine deswegen nicht angenommen werden, da überhaupt kein subjektives Recht - auch für gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen - auf Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 2, StVO 1960, vor allem nicht auf Erlassung einer solchen Verordnung mit einem bestimmten Inhalt besteht vergleiche E 26. Juni 1979, 0053/79, E 16. März 1983, 82/03/0125).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009020239.X04Im RIS seit
04.06.2012Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015