RS Vwgh 2012/4/27 2009/02/0239

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Veröffentlicht am 27.04.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0108 E 29. Oktober 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Bedient sich eine Behörde im Bescheidspruch ihrer Berufungsentscheidung des Ausdruckes "zurückgewiesen" statt sich des Ausdruckes "abgewiesen" zu bedienen, so liegt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozeßgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, daß die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodaß nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde (Hinweis E 26.11.1987, 87/07/0153).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009020239.X01

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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