RS Vwgh 2012/4/27 2008/17/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2012
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
34 Monopole

Rechtssatz

Maßgeblich ist, wie die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 GSpG zu verstehen ist. Dieser zufolge ist das Vorliegen eines entgeltlichen Glücksvertrages, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, erforderlich (vgl. Erlacher, Glücksspielgesetz, Anm. zu § 1 GSpG). Die zivilrechtliche Begriffsbildung, die für die Anwendung der Vorschriften des ABGB maßgeblich ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.Maßgeblich ist, wie die Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG zu verstehen ist. Dieser zufolge ist das Vorliegen eines entgeltlichen Glücksvertrages, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, erforderlich vergleiche Erlacher, Glücksspielgesetz, Anmerkung zu Paragraph eins, GSpG). Die zivilrechtliche Begriffsbildung, die für die Anwendung der Vorschriften des ABGB maßgeblich ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008170175.X02

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten