RS Vwgh 2012/4/27 2008/02/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/02/0323

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/02/0233 E 25. Jänner 2005 VwSlg 16529 A/2005 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nach § 91 Abs. 1 StVO 1960 muss tatsächlich und konkret vorhanden sein oder unmittelbar drohen. Eine abstrakte, von einem völlig unbestimmbaren Ereignis abhängige Beeinträchtigung genügt nicht. Unzulässig ist daher ein Auftrag nach § 91 Abs. 1 StVO 1960, weil bloß die allgemeine Befürchtung besteht, dass ein Baum bei einem Unwetter umstürzen könnte; besteht jedoch zum Beispiel infolge starker Neigung, hohen Alters oder Krankheit eines Baumes eine konkrete Gefahr des Umstürzens, so ist ein Auftrag nach dieser Gesetzesstelle zulässig.Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 muss tatsächlich und konkret vorhanden sein oder unmittelbar drohen. Eine abstrakte, von einem völlig unbestimmbaren Ereignis abhängige Beeinträchtigung genügt nicht. Unzulässig ist daher ein Auftrag nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960, weil bloß die allgemeine Befürchtung besteht, dass ein Baum bei einem Unwetter umstürzen könnte; besteht jedoch zum Beispiel infolge starker Neigung, hohen Alters oder Krankheit eines Baumes eine konkrete Gefahr des Umstürzens, so ist ein Auftrag nach dieser Gesetzesstelle zulässig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008020322.X02

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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