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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §91 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/02/0323Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/02/0233 E 25. Jänner 2005 VwSlg 16529 A/2005 RS 2Stammrechtssatz
Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nach § 91 Abs. 1 StVO 1960 muss tatsächlich und konkret vorhanden sein oder unmittelbar drohen. Eine abstrakte, von einem völlig unbestimmbaren Ereignis abhängige Beeinträchtigung genügt nicht. Unzulässig ist daher ein Auftrag nach § 91 Abs. 1 StVO 1960, weil bloß die allgemeine Befürchtung besteht, dass ein Baum bei einem Unwetter umstürzen könnte; besteht jedoch zum Beispiel infolge starker Neigung, hohen Alters oder Krankheit eines Baumes eine konkrete Gefahr des Umstürzens, so ist ein Auftrag nach dieser Gesetzesstelle zulässig.Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 muss tatsächlich und konkret vorhanden sein oder unmittelbar drohen. Eine abstrakte, von einem völlig unbestimmbaren Ereignis abhängige Beeinträchtigung genügt nicht. Unzulässig ist daher ein Auftrag nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960, weil bloß die allgemeine Befürchtung besteht, dass ein Baum bei einem Unwetter umstürzen könnte; besteht jedoch zum Beispiel infolge starker Neigung, hohen Alters oder Krankheit eines Baumes eine konkrete Gefahr des Umstürzens, so ist ein Auftrag nach dieser Gesetzesstelle zulässig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008020322.X02Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
05.12.2012