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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §91 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/02/0323Rechtssatz
Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 StVO 1960 betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es darauf ankäme, ob sich an dieser Straßenstelle etwa wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben.Die Vorschrift des Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es darauf ankäme, ob sich an dieser Straßenstelle etwa wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008020322.X01Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
05.12.2012