RS Vwgh 2012/5/2 2012/08/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2012
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StPO 1975 §61 Abs2;
VStG §51a Abs1;
  1. VStG § 51a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. VStG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/09/0032 E 31. Mai 2012

Rechtssatz

§ 51a Abs. 1 VStG ist § 61 Abs. 2 StPO (früher § 41 Abs. 2 StPO) nachgebildet, ohne dessen demonstrative Aufzählung, wann die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls erforderlich ist, zu übernehmen. Als notwendiger Unterhalt iSd § 51a Abs. 1 VStG ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. die zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 1 ZPO ergangene Judikatur, angeführt in Fucik, Rechberger3, Kommentar zur ZPO, § 63 Rz 3).Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG ist Paragraph 61, Absatz 2, StPO (früher Paragraph 41, Absatz 2, StPO) nachgebildet, ohne dessen demonstrative Aufzählung, wann die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls erforderlich ist, zu übernehmen. Als notwendiger Unterhalt iSd Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche die zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ergangene Judikatur, angeführt in Fucik, Rechberger3, Kommentar zur ZPO, Paragraph 63, Rz 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080057.X01

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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