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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §61 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/09/0032 E 31. Mai 2012Rechtssatz
§ 51a Abs. 1 VStG ist § 61 Abs. 2 StPO (früher § 41 Abs. 2 StPO) nachgebildet, ohne dessen demonstrative Aufzählung, wann die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls erforderlich ist, zu übernehmen. Als notwendiger Unterhalt iSd § 51a Abs. 1 VStG ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. die zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 1 ZPO ergangene Judikatur, angeführt in Fucik, Rechberger3, Kommentar zur ZPO, § 63 Rz 3).Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG ist Paragraph 61, Absatz 2, StPO (früher Paragraph 41, Absatz 2, StPO) nachgebildet, ohne dessen demonstrative Aufzählung, wann die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls erforderlich ist, zu übernehmen. Als notwendiger Unterhalt iSd Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche die zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ergangene Judikatur, angeführt in Fucik, Rechberger3, Kommentar zur ZPO, Paragraph 63, Rz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080057.X01Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015