RS Vwgh 2012/5/2 2011/08/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2012
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litl;
ASVG §11 Abs2;
UrlaubsG 1976 §10 Abs1;
  1. ASVG § 11 heute
  2. ASVG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 11 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 11 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. ASVG § 11 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. ASVG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  12. ASVG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  13. ASVG § 11 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0082 E 29. Juni 2005 VwSlg 16665 A/2005 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Auch wenn für das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG - ebenso wie für das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG - eine Umlegung der Urlaubsabfindung auf den dadurch "abgegoltenen" Zeitraum erfolgt, so ändert dies nichts daran, dass während dieses "Bezugszeitraums" das Dienstverhältnis nicht mehr besteht, gebührt doch diese Ersatzleistung gemäß § 10 Abs. 1 UrlaubsG "zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Aus dem Bestehen der Pflichtversicherung für den Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsabfindung kann daher nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. a GSVG abgeleitet werden. Der Bezug einer Urlaubsabfindung kann auch nicht einem Pensionsbezug oder dem Bezug anderer in § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b genannter Geldleistungen gleichgestellt werden, handelt es sich bei den im Gesetz abschließend genannten Bezügen doch um Leistungen, die sich aus sozial- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergeben.Auch wenn für das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG - ebenso wie für das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG - eine Umlegung der Urlaubsabfindung auf den dadurch "abgegoltenen" Zeitraum erfolgt, so ändert dies nichts daran, dass während dieses "Bezugszeitraums" das Dienstverhältnis nicht mehr besteht, gebührt doch diese Ersatzleistung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UrlaubsG "zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Aus dem Bestehen der Pflichtversicherung für den Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsabfindung kann daher nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, GSVG abgeleitet werden. Der Bezug einer Urlaubsabfindung kann auch nicht einem Pensionsbezug oder dem Bezug anderer in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, genannter Geldleistungen gleichgestellt werden, handelt es sich bei den im Gesetz abschließend genannten Bezügen doch um Leistungen, die sich aus sozial- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080229.X02

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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