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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0082 E 29. Juni 2005 VwSlg 16665 A/2005 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Auch wenn für das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG - ebenso wie für das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG - eine Umlegung der Urlaubsabfindung auf den dadurch "abgegoltenen" Zeitraum erfolgt, so ändert dies nichts daran, dass während dieses "Bezugszeitraums" das Dienstverhältnis nicht mehr besteht, gebührt doch diese Ersatzleistung gemäß § 10 Abs. 1 UrlaubsG "zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Aus dem Bestehen der Pflichtversicherung für den Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsabfindung kann daher nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. a GSVG abgeleitet werden. Der Bezug einer Urlaubsabfindung kann auch nicht einem Pensionsbezug oder dem Bezug anderer in § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b genannter Geldleistungen gleichgestellt werden, handelt es sich bei den im Gesetz abschließend genannten Bezügen doch um Leistungen, die sich aus sozial- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergeben.Auch wenn für das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG - ebenso wie für das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG - eine Umlegung der Urlaubsabfindung auf den dadurch "abgegoltenen" Zeitraum erfolgt, so ändert dies nichts daran, dass während dieses "Bezugszeitraums" das Dienstverhältnis nicht mehr besteht, gebührt doch diese Ersatzleistung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UrlaubsG "zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Aus dem Bestehen der Pflichtversicherung für den Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsabfindung kann daher nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, GSVG abgeleitet werden. Der Bezug einer Urlaubsabfindung kann auch nicht einem Pensionsbezug oder dem Bezug anderer in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, genannter Geldleistungen gleichgestellt werden, handelt es sich bei den im Gesetz abschließend genannten Bezügen doch um Leistungen, die sich aus sozial- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080229.X02Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012