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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §39a Abs1 idF 2009/I/090;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0205 E 2. Mai 2012Rechtssatz
Wegen der ab 2009 besonders ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes wurde im Rahmen des "Arbeitsmarktpaketes 2009" (BGBl. I Nr. 90/2009) in § 39a Abs. 1 AlVG ab 1. August 2009 der Zeitraum für die Erreichung des erforderlichen Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension bis inklusive 2010 verlängert und in § 39a Abs. 7 AlVG eine Übergangsregelung ab 2011 angeordnet (die Verordnungsermächtigung ist damit entfallen). Als Vorbild für die Übergangsregelung in § 39a Abs. 7 AlVG ist die Bestimmung des § 607 Abs. 10 ASVG (zur weiteren Anwendung von § 253b ASVG) zu sehen. Bezüglich § 607 Abs. 10 ASVG ist unstrittig (vgl. Tomandl, Sozialrecht, 6. Auflage, Rz 245a; Sonntag in Sonntag, ASVG2, § 253b Rz 1; vor allem aber Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 253b Anm. 2.1 mit umfangreicher Tabelle), dass das Anfallsalter etappenweise bis April 2014 bis zur Höhe des Regelpensionsalters hinaufgesetzt wird, der Vorgang aber erst mit Beginn des letzten Quartals 2017 abgeschlossen sein wird. § 607 Abs. 10 ASVG wird dahingehend verstanden, dass die vorzeitige Alterspension (bei Frauen, Z. 2) ab dem 680. Lebensmonat zusteht, wenn der 678. Lebensmonat im Juli bis September 2004 vollendet wird; ab dem 682. Lebensmonat, wenn wiederum der 678. Lebensmonat im Oktober bis Dezember 2004 vollendet wird (usw.). Es kommt also für das jeweils geltende Anfallsalter immer darauf an, wann der 678. Lebensmonat vollendet wird. § 39a Abs. 7 AlVG ist somit dahingehend auszulegen, dass für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG (also bei Frauen: 56 Jahre und 6 Monate) erst nach 2010 erfüllen, zwar das Mindestalter für das Übergangsgeld erhöht wird, dies aber in Abhängigkeit davon erfolgt, wann das Alter von 56,5 Jahren erreicht wird.Wegen der ab 2009 besonders ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes wurde im Rahmen des "Arbeitsmarktpaketes 2009" Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,) in Paragraph 39 a, Absatz eins, AlVG ab 1. August 2009 der Zeitraum für die Erreichung des erforderlichen Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension bis inklusive 2010 verlängert und in Paragraph 39 a, Absatz 7, AlVG eine Übergangsregelung ab 2011 angeordnet (die Verordnungsermächtigung ist damit entfallen). Als Vorbild für die Übergangsregelung in Paragraph 39 a, Absatz 7, AlVG ist die Bestimmung des Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (zur weiteren Anwendung von Paragraph 253 b, ASVG) zu sehen. Bezüglich Paragraph 607, Absatz 10, ASVG ist unstrittig vergleiche Tomandl, Sozialrecht, 6. Auflage, Rz 245a; Sonntag in Sonntag, ASVG2, Paragraph 253 b, Rz 1; vor allem aber Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, Paragraph 253 b, Anmerkung 2.1 mit umfangreicher Tabelle), dass das Anfallsalter etappenweise bis April 2014 bis zur Höhe des Regelpensionsalters hinaufgesetzt wird, der Vorgang aber erst mit Beginn des letzten Quartals 2017 abgeschlossen sein wird. Paragraph 607, Absatz 10, ASVG wird dahingehend verstanden, dass die vorzeitige Alterspension (bei Frauen, Ziffer 2,) ab dem 680. Lebensmonat zusteht, wenn der 678. Lebensmonat im Juli bis September 2004 vollendet wird; ab dem 682. Lebensmonat, wenn wiederum der 678. Lebensmonat im Oktober bis Dezember 2004 vollendet wird (usw.). Es kommt also für das jeweils geltende Anfallsalter immer darauf an, wann der 678. Lebensmonat vollendet wird. Paragraph 39 a, Absatz 7, AlVG ist somit dahingehend auszulegen, dass für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a, ASVG (also bei Frauen: 56 Jahre und 6 Monate) erst nach 2010 erfüllen, zwar das Mindestalter für das Übergangsgeld erhöht wird, dies aber in Abhängigkeit davon erfolgt, wann das Alter von 56,5 Jahren erreicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080204.X01Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015