RS Vwgh 2012/5/2 2010/08/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2012
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die im erstinstanzlichen Bescheid dem Namen der späteren Beschwerdeführerin vorangesetzte Bezeichnung "Firma" stellt eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit dar und ändert an der Wirksamkeit des erlassenen Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin nichts, wenn tatsächlich kein (anderer) Rechtsträger dieses Namens im Firmenbuch eingetragen ist (Hinweis: E 18. Dezember 2006, Zl. 2005/11/0063).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080099.X01

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten