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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die im erstinstanzlichen Bescheid dem Namen der späteren Beschwerdeführerin vorangesetzte Bezeichnung "Firma" stellt eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit dar und ändert an der Wirksamkeit des erlassenen Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin nichts, wenn tatsächlich kein (anderer) Rechtsträger dieses Namens im Firmenbuch eingetragen ist (Hinweis: E 18. Dezember 2006, Zl. 2005/11/0063).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080099.X01Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012