TE Vwgh Beschluss 1992/12/1 92/14/0178

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1.) Der Antrag des H in L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zug einer Hausdurchsuchung am 9. August 1990 wird zurückgewiesen.

2.) Die unter 1.) angeführte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.) Mit am 5. November 1992 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der oa Beschwerde, die er mit dem Wiedereinsetzungsantrag einbrachte, wobei aus dieser und mehreren vorgelegten Schriftstücken im wesentlichen hervorgeht, er habe am 2. Oktober 1992 Kenntnis erhalten, daß die von seinem Rechtsfreund an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, in der in eventu beantragt worden sei, diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1991, B 1108/90, zurückgewiesen worden sei. Da ihm sein Rechtsfreund in Verletzung seiner Berufspflichten von der Abweisung (ergänze im Sinn des eben zitierten Beschlusses: auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) der "gleichzeitig" an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde weder (zeitgerecht) verständigt noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe, woran ihn mangels Einflusses keinerlei Verschulden treffe, hole er nunmehr die versäumte Handlung insofern nach, als er eine von ihm unterfertigte Ausfertigung der Beschwerde vom 18. September 1990 vorlege.

Die Beschwerde wäre durch den auf Grund seines Antrages noch zu bestellenden Verfahrenshelfer zu ergänzen und zu verbessern, weil dem Antragsteller die Gründe für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht bekannt seien. Der Verfassungsgerichtshof hätte für den Fall seiner Unzuständigkeit die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtreten müssen, anstatt diesen Antrag abzuweisen.

Mit Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 685/88 entfiel ab 1. Jänner 1991 die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Maßnahmenbeschwerden (Art I Z 30 und Art X Abs 1 Z 1).

Gemäß Art I Z 2 in Verbindung mit Art III Abs 2 des Bundesgesetzes BGBl Nr 330/1990 entfällt in § 26 Abs 1 VwGG mit Wirkung ab 1. Jänner 1991 die Wendung "gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 131a B-VG".

Nach Art III Abs 3 BGBl Nr 330/1990 sind am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 131a B-VG vom Verwaltungsgerichtshof nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Der Antragsteller hat vor dem 1. Jänner 1991 kein Verfahren gemäß Art 131a B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht. Die noch vor dem 1. Jänner 1991 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde ist durch den Beschluß dieses Gerichtshofes einschließlich des Abtretungsantrages rechtskräftig erledigt und daher für die Beurteilung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Erledigung der vorliegenden (nach dem 1. Jänner 1991 anhängig gewordenen) Beschwerde ohne Bedeutung.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz war daher mangels Anhängigkeit einer (wenn auch verspäteten) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vor dem 1. Jänner 1991 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, wobei es sich erübrigte, sowohl einen Verfahrenshelfer zu bestellen als auch einen Auftrag zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel zu erteilen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666). Der Gerichtshof verweist zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages auch auf sein Erkenntnis vom 19. Oktober 1992, 91/10/0122,0164, und auf Thienel, Das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate, 355 ff, insbesondere 359.

2.) Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz war ebenfalls wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140178.X00

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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