RS Vwgh 2012/5/2 2009/08/0203

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §56;
GSVG 1978 §37 Abs2;

Rechtssatz

Die - formelle und/oder materielle - Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person; werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den Anspruch selbst abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205).Die - formelle und/oder materielle - Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person; werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den Anspruch selbst abzusprechen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080203.X02

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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