Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die - formelle und/oder materielle - Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person; werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den Anspruch selbst abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205).Die - formelle und/oder materielle - Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person; werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den Anspruch selbst abzusprechen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080203.X02Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012