RS Vwgh 2012/5/2 2009/08/0182

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4 idF 1998/I/139;
UGB §164;

Rechtssatz

Nach dem Gesellschaftsvertrag obliegt die Geschäftsführung (ausschließlich) dem persönlich haftenden Gesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse, die dem Kommanditisten eine Mitwirkung an der Geschäftsführung ermöglichen, sind nach dem Gesellschaftsvertrag nur für solche Maßnahmen der Geschäftsführung vorgesehen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen. Dies entspricht der Sache nach der gesetzlichen Regelung des § 164 UGB; dass dem Kommanditisten dabei nicht bloß ein Widerspruchsrecht zukommt, sondern ein Zustimmungsrecht im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses, ergibt sich nach herrschender Meinung ebenfalls schon aus dem Gesetz (vgl. dazu etwa Jabornegg/Artmann, UGB2 § 164 Rz 4). Auch aus der Tatsache, dass der Kommanditist auf Grund seiner Kapitaleinlage und der (die Komplementärin im Vergleich zur gesetzlichen Regelung allerdings sogar begünstigenden) gesellschaftsvertraglichen Regelung hinsichtlich der Stimmanteile über die Stimmenmehrheit verfügt hat und damit - da gesellschaftsvertraglich Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind - die Komplementärin überstimmen konnte, folgt kein darüber hinausgehender Einfluss auf die Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag enthält nämlich keine Regelung, wonach dem Kommanditisten in Angelegenheiten der Geschäftsführung die Entscheidungsinitiative zukommt; dies lässt sich auch nicht allein aus der Befugnis zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen ableiten. Das bedeutet, dass der Kommanditist auf Grund seiner Stimmenmehrheit außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung zwar verhindern konnte - was im Ergebnis nicht über das gesetzliche Widerspruchsrecht des Kommanditisten hinausgeht -, aber keine Geschäftsführungsmaßnahmen gegen den Willen der Komplementärin durchzusetzen vermochte, die diese nicht selbst vorgeschlagen hatte.Nach dem Gesellschaftsvertrag obliegt die Geschäftsführung (ausschließlich) dem persönlich haftenden Gesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse, die dem Kommanditisten eine Mitwirkung an der Geschäftsführung ermöglichen, sind nach dem Gesellschaftsvertrag nur für solche Maßnahmen der Geschäftsführung vorgesehen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen. Dies entspricht der Sache nach der gesetzlichen Regelung des Paragraph 164, UGB; dass dem Kommanditisten dabei nicht bloß ein Widerspruchsrecht zukommt, sondern ein Zustimmungsrecht im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses, ergibt sich nach herrschender Meinung ebenfalls schon aus dem Gesetz vergleiche dazu etwa Jabornegg/Artmann, UGB2 Paragraph 164, Rz 4). Auch aus der Tatsache, dass der Kommanditist auf Grund seiner Kapitaleinlage und der (die Komplementärin im Vergleich zur gesetzlichen Regelung allerdings sogar begünstigenden) gesellschaftsvertraglichen Regelung hinsichtlich der Stimmanteile über die Stimmenmehrheit verfügt hat und damit - da gesellschaftsvertraglich Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind - die Komplementärin überstimmen konnte, folgt kein darüber hinausgehender Einfluss auf die Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag enthält nämlich keine Regelung, wonach dem Kommanditisten in Angelegenheiten der Geschäftsführung die Entscheidungsinitiative zukommt; dies lässt sich auch nicht allein aus der Befugnis zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen ableiten. Das bedeutet, dass der Kommanditist auf Grund seiner Stimmenmehrheit außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung zwar verhindern konnte - was im Ergebnis nicht über das gesetzliche Widerspruchsrecht des Kommanditisten hinausgeht -, aber keine Geschäftsführungsmaßnahmen gegen den Willen der Komplementärin durchzusetzen vermochte, die diese nicht selbst vorgeschlagen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080182.X04

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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