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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §93;Rechtssatz
Notwendige Voraussetzung für die Ausnahme von der Pflichtversicherung ist neben der Anzeige des Ruhens, dass der Gewerbebetrieb tatsächlich ruhte (Hinweis: E 23. Mai 2007, 2005/08/0091). "Ruhen" bedeutet ein längeres Nichtausüben einer bestehenden Gewerbeberechtigung (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, § 93 Rz 2).Notwendige Voraussetzung für die Ausnahme von der Pflichtversicherung ist neben der Anzeige des Ruhens, dass der Gewerbebetrieb tatsächlich ruhte (Hinweis: E 23. Mai 2007, 2005/08/0091). "Ruhen" bedeutet ein längeres Nichtausüben einer bestehenden Gewerbeberechtigung vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, Paragraph 93, Rz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080002.X03Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012