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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §368;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 93 GewO 1994 begründet eine Verwaltungsübertretung (§ 368 GewO 1994; vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, § 93 Rz 3). Im Hinblick auf die durch BGBl. Nr. 412/1996 geänderte Rechtslage zu § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG ist aus einer Fristversäumung der Anzeige aber nicht mehr abzuleiten, dass eine verspätet erfolgte Anzeige nicht zurückwirkt (vgl. dem gegenüber § 93 Abs. 2 und 3 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 42/2008, wonach bei Versicherungsvermittlern und Immobilientreuhändern eine Anzeige des Ruhens im Nachhinein unzulässig und unwirksam ist).Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 93, GewO 1994 begründet eine Verwaltungsübertretung (Paragraph 368, GewO 1994; vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, Paragraph 93, Rz 3). Im Hinblick auf die durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996, geänderte Rechtslage zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ist aus einer Fristversäumung der Anzeige aber nicht mehr abzuleiten, dass eine verspätet erfolgte Anzeige nicht zurückwirkt vergleiche dem gegenüber Paragraph 93, Absatz 2 und 3 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, wonach bei Versicherungsvermittlern und Immobilientreuhändern eine Anzeige des Ruhens im Nachhinein unzulässig und unwirksam ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080002.X02Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012