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L82000 BauordnungRechtssatz
Den Nachbarn kommt angesichts dessen, dass die Freilandwidmung keinen Immissionsschutz vorsieht, und auch sonst mangels Aufzählung im Katalog des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu. (Allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht werden dadurch nicht berührt.)Den Nachbarn kommt angesichts dessen, dass die Freilandwidmung keinen Immissionsschutz vorsieht, und auch sonst mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu. (Allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht werden dadurch nicht berührt.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060061.X03Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017