RS Vwgh 2012/5/3 2012/06/0061

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Veröffentlicht am 03.05.2012
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt angesichts dessen, dass die Freilandwidmung keinen Immissionsschutz vorsieht, und auch sonst mangels Aufzählung im Katalog des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu. (Allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht werden dadurch nicht berührt.)Den Nachbarn kommt angesichts dessen, dass die Freilandwidmung keinen Immissionsschutz vorsieht, und auch sonst mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu. (Allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht werden dadurch nicht berührt.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060061.X03

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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