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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolRechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist. Die Flächenwidmung Freiland gewährt - auch in der neuen Fassung LGBl. Nr. 47/2011 - keinen Immissionsschutz (siehe zur alten Fassung das E vom 30. März 2004, 2003/06/0065).Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, Tir BauO 2001 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist. Die Flächenwidmung Freiland gewährt - auch in der neuen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2011, - keinen Immissionsschutz (siehe zur alten Fassung das E vom 30. März 2004, 2003/06/0065).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060061.X01Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017