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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/06/0085Rechtssatz
Die Rechtstellung einer übergangenen Partei allein rechtfertigt noch nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Anordnung der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Nachbar eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte geltend gemacht hat.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060084.X03Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012