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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/06/0085Rechtssatz
Zu der Frage, ob die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet eine geeignete Kundmachung im Sinn des § 25 Abs. 1 letzter Satz Stmk BauG 1995 darstellt, ist auf das E des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2011, 2010/06/0131, zu verweisen, wonach eine solche Kundmachung als "zweite geeignete Kundmachung" iSd § 42 Abs. 1 AVG (entsprechend § 27 Abs. 1 Stmk BauG 1995) geeignet wäre, wenn die Kundmachung im Internet, für derartige Verwaltungsverfahren in der betroffenen Gemeinde entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde und daher davon auszugehen ist, dass potenziell von einem Bauvorhaben Betroffene tatsächlich davon erfahren.Zu der Frage, ob die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet eine geeignete Kundmachung im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Stmk BauG 1995 darstellt, ist auf das E des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2011, 2010/06/0131, zu verweisen, wonach eine solche Kundmachung als "zweite geeignete Kundmachung" iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG (entsprechend Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG 1995) geeignet wäre, wenn die Kundmachung im Internet, für derartige Verwaltungsverfahren in der betroffenen Gemeinde entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde und daher davon auszugehen ist, dass potenziell von einem Bauvorhaben Betroffene tatsächlich davon erfahren.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060084.X01Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012