RS Vwgh 2012/5/3 2010/06/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2012
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11;
BauG Stmk 1995 §39 Abs1;
BauG Stmk 1995 §39 Abs3;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zum Nachweis der finanziellen Undurchführbarkeit der Beseitigung von Baugebrechen genügt es nicht, dass der Eigentümer die zur Schadensbehebung (Beseitigung) erforderlichen Mittel nicht besitzt. Es muss vielmehr nachgewiesen haben, dass er sich die hiefür erforderlichen Mittel nicht beschaffen habe können (Hinweis E vom 25. Jänner 2000, 96/05/0007). Zu einem derartigen Vorbringen muss der Beschuldigte auch nicht von der Verwaltungsstrafbehörde aufgefordert werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060190.X02

Im RIS seit

30.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten