RS Vwgh 2012/5/3 2010/06/0190

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Veröffentlicht am 03.05.2012
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk BauG 1995 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG. Das bedeutet, dass schon das bloße Nichterfüllen des erteilten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages strafbar ist, wenn der Adressat des Auftrages nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um dem baupolizeilichen Auftrag zu entsprechen (vgl. zur Verletzung der Instandhaltungspflicht des Eigentümers eines Gebäudes das E vom 10. Oktober 1995, 95/05/0225).Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 11, Stmk BauG 1995 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG. Das bedeutet, dass schon das bloße Nichterfüllen des erteilten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages strafbar ist, wenn der Adressat des Auftrages nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um dem baupolizeilichen Auftrag zu entsprechen vergleiche zur Verletzung der Instandhaltungspflicht des Eigentümers eines Gebäudes das E vom 10. Oktober 1995, 95/05/0225).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060190.X01

Im RIS seit

30.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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