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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer dem Verpflichteten auferlegten unvertretbaren Leistung in einem gegen ihn geführten Vollstreckungsverfahren kann als Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG ins Treffen geführt werden (Hinweis E vom 26. Juni 1997, 95/11/0191).Die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer dem Verpflichteten auferlegten unvertretbaren Leistung in einem gegen ihn geführten Vollstreckungsverfahren kann als Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG ins Treffen geführt werden (Hinweis E vom 26. Juni 1997, 95/11/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060187.X01Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012