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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde kann eine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG i. V.m. § 53 AVG nicht abgeleitet werden (Hinweis E vom 27. September 2011, 2009/12/0112). § 52 Abs. 1 AVG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Behörde die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen für die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige beizuziehen hat. Nur in den in Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bestimmung genannten Fällen ist ausnahmsweise die Beiziehung einer anderen geeigneten Person als Sachverständigen zulässig.Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde kann eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 53, AVG nicht abgeleitet werden (Hinweis E vom 27. September 2011, 2009/12/0112). Paragraph 52, Absatz eins, AVG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Behörde die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen für die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige beizuziehen hat. Nur in den in Absatz 2 und Absatz 3, dieser Bestimmung genannten Fällen ist ausnahmsweise die Beiziehung einer anderen geeigneten Person als Sachverständigen zulässig.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060171.X02Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012