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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Dem Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 betreffend die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kein Nachbarrecht zu. Bei dem Argument des Nachbarn, dass die Wasserleitung für das Bauvorhaben über sein Grundstück führe und er einer Erweiterung der Dienstbarkeit nicht zustimme, handelt es sich um eine privat-rechtliche Einwendung, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind.Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 betreffend die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kein Nachbarrecht zu. Bei dem Argument des Nachbarn, dass die Wasserleitung für das Bauvorhaben über sein Grundstück führe und er einer Erweiterung der Dienstbarkeit nicht zustimme, handelt es sich um eine privat-rechtliche Einwendung, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060156.X03Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
09.12.2013