RS Vwgh 2012/5/3 2010/06/0156

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Veröffentlicht am 03.05.2012
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 betreffend die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kein Nachbarrecht zu. Bei dem Argument des Nachbarn, dass die Wasserleitung für das Bauvorhaben über sein Grundstück führe und er einer Erweiterung der Dienstbarkeit nicht zustimme, handelt es sich um eine privat-rechtliche Einwendung, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind.Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 betreffend die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kein Nachbarrecht zu. Bei dem Argument des Nachbarn, dass die Wasserleitung für das Bauvorhaben über sein Grundstück führe und er einer Erweiterung der Dienstbarkeit nicht zustimme, handelt es sich um eine privat-rechtliche Einwendung, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060156.X03

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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