RS Vwgh 2012/5/15 2012/05/0075

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0108 E 15. Dezember 2009 RS 1

Stammrechtssatz

§ 6 Abs. 2 Nö BauO 1996 eröffnet kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen.Paragraph 6, Absatz 2, Nö BauO 1996 eröffnet kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050075.X01

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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