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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0108 E 15. Dezember 2009 RS 1Stammrechtssatz
§ 6 Abs. 2 Nö BauO 1996 eröffnet kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen.Paragraph 6, Absatz 2, Nö BauO 1996 eröffnet kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050075.X01Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012