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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0152 E 14. Dezember 2007 RS 7 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Das aus § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 abzuleitende subjektivöffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dem Nachbargrundstück. Bei der Frage des Brandschutzes steht den Nachbarn dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 1996/05/0153, und vom 23. April 1996, Zl. 96/05/0025). Das aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 abzuleitende subjektivöffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dem Nachbargrundstück. Bei der Frage des Brandschutzes steht den Nachbarn dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 1996/05/0153, und vom 23. April 1996, Zl. 96/05/0025).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050141.X04Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012