RS Vwgh 2012/5/15 2010/05/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §53 Abs7;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0016 E 6. Juli 2010 RS 4

Stammrechtssatz

Nach § 53 Abs. 7 Nö BauO 1996 wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw Belichtung ist hingegen nicht zu achten.Nach Paragraph 53, Absatz 7, Nö BauO 1996 wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw Belichtung ist hingegen nicht zu achten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050141.X03

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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