RS Vwgh 2012/5/15 2010/05/0095

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §11 Abs2;
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/05/0096

Rechtssatz

Es ist zutreffend, dass dann, wenn der Nachbar im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Bauplatzerklärung keine Parteistellung hat, ihm im Baubewilligungsverfahren nicht entgegen gehalten werden kann, dass ein rechtskräftiger Bauplatzerklärungsbescheid vorliegt. Der Nachbar kann dann auch jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorbringen, die er bereits im Bauplatzerklärungsverfahren hätte vorbringen können. Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit auch andere Einwendungen vorgebracht werden könnten, als § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 vorsieht. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist nämlich taxativ (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2011/05/0092).Es ist zutreffend, dass dann, wenn der Nachbar im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Bauplatzerklärung keine Parteistellung hat, ihm im Baubewilligungsverfahren nicht entgegen gehalten werden kann, dass ein rechtskräftiger Bauplatzerklärungsbescheid vorliegt. Der Nachbar kann dann auch jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorbringen, die er bereits im Bauplatzerklärungsverfahren hätte vorbringen können. Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit auch andere Einwendungen vorgebracht werden könnten, als Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 vorsieht. Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist nämlich taxativ (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2011/05/0092).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050095.X03

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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