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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/05/0096Rechtssatz
Dem Nachbarn steht ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen im Sinne des § 54 NÖ BauO 1996, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, nicht zu (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2009/05/0088, mwN).Dem Nachbarn steht ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen im Sinne des Paragraph 54, NÖ BauO 1996, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, nicht zu (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2009/05/0088, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050095.X01Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013