RS Vwgh 2012/5/15 2010/05/0095

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/05/0096

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen im Sinne des § 54 NÖ BauO 1996, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, nicht zu (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2009/05/0088, mwN).Dem Nachbarn steht ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen im Sinne des Paragraph 54, NÖ BauO 1996, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, nicht zu (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2009/05/0088, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050095.X01

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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