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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0241 E 4. März 2008 RS 5Stammrechtssatz
Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren kommt auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 und § 48 NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0327).Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren kommt auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 48, NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0327).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 sachliche Zuständigkeit Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050091.X01Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012