RS Vwgh 2012/5/15 2010/05/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2012
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0241 E 4. März 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren kommt auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 und § 48 NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0327).Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren kommt auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 48, NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0327).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 sachliche Zuständigkeit Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050091.X01

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten