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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0203, zur vorherigen Fassung des § 42 Abs. 1 AVG (BGBl. I Nr. 10/2004), die angeordnet hatte, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, die Auffassung vertreten, aus der Formulierung "wenn sie nicht Einwendungen erhebt" könne schon rein sprachlich nicht abgeleitet werden, dass die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten bleibe und somit neue Einwendungen später nicht nachgetragen werden könnten, zumal auch nach allgemeinen Grundsätzen Vorschriften, die Parteienrechte beschränken (könnten), im Zweifel restriktiv auszulegen seien. Bei Vollziehung des § 42 Abs. 1 AVG in dieser (vormaligen) Fassung behält der Nachbar seine Parteistellung im vollen Umfang, wenn er rechtzeitig auch nur eine (taugliche) Einwendung erhoben hat. Er kann somit mangels gesetzlichen Verbotes im fortgesetzten Verfahren wirksam weitere Einwendungen nachtragen. Beiden Textfassungen des § 42 Abs. 1 AVG (BGBl. I Nr. 10/2004 und BGBl. I Nr. 5/2008) ist aber gemeinsam, dass die Parteistellung nur beibehalten wird, wenn überhaupt taugliche Einwendungen im Rechtssinn erhoben wurden.Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0203, zur vorherigen Fassung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), die angeordnet hatte, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, die Auffassung vertreten, aus der Formulierung "wenn sie nicht Einwendungen erhebt" könne schon rein sprachlich nicht abgeleitet werden, dass die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten bleibe und somit neue Einwendungen später nicht nachgetragen werden könnten, zumal auch nach allgemeinen Grundsätzen Vorschriften, die Parteienrechte beschränken (könnten), im Zweifel restriktiv auszulegen seien. Bei Vollziehung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in dieser (vormaligen) Fassung behält der Nachbar seine Parteistellung im vollen Umfang, wenn er rechtzeitig auch nur eine (taugliche) Einwendung erhoben hat. Er kann somit mangels gesetzlichen Verbotes im fortgesetzten Verfahren wirksam weitere Einwendungen nachtragen. Beiden Textfassungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,) ist aber gemeinsam, dass die Parteistellung nur beibehalten wird, wenn überhaupt taugliche Einwendungen im Rechtssinn erhoben wurden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050024.X01Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012