Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Laut der Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien sollte die Bescheidadressatin verpflichtet werden, die ihr bekannt gegebene Orientierungsnummer in einer bestimmten Form nächst dem Hauseingang bzw. Liegenschaftszugang binnen 4 Wochen von der Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen und stets lesbar zu erhalten sowie alle anderen Orientierungsnummern zu entfernen. Dabei handelt es sich um eine die gesetzliche Verpflichtung des § 49 Abs. 1 Wr BauO konkretisierende hoheitliche Anordnung, welche jedenfalls im Streitfall mit vollstreckbarem Bescheid zu treffen ist (Hinweis E vom 14. November 1958, VwSlgNF 4810 A).Laut der Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien sollte die Bescheidadressatin verpflichtet werden, die ihr bekannt gegebene Orientierungsnummer in einer bestimmten Form nächst dem Hauseingang bzw. Liegenschaftszugang binnen 4 Wochen von der Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen und stets lesbar zu erhalten sowie alle anderen Orientierungsnummern zu entfernen. Dabei handelt es sich um eine die gesetzliche Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, Wr BauO konkretisierende hoheitliche Anordnung, welche jedenfalls im Streitfall mit vollstreckbarem Bescheid zu treffen ist (Hinweis E vom 14. November 1958, VwSlgNF 4810 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050305.X03Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012