RS Vwgh 2012/5/15 2009/05/0305

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §49 Abs1;

Rechtssatz

Laut der Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien sollte die Bescheidadressatin verpflichtet werden, die ihr bekannt gegebene Orientierungsnummer in einer bestimmten Form nächst dem Hauseingang bzw. Liegenschaftszugang binnen 4 Wochen von der Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen und stets lesbar zu erhalten sowie alle anderen Orientierungsnummern zu entfernen. Dabei handelt es sich um eine die gesetzliche Verpflichtung des § 49 Abs. 1 Wr BauO konkretisierende hoheitliche Anordnung, welche jedenfalls im Streitfall mit vollstreckbarem Bescheid zu treffen ist (Hinweis E vom 14. November 1958, VwSlgNF 4810 A).Laut der Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien sollte die Bescheidadressatin verpflichtet werden, die ihr bekannt gegebene Orientierungsnummer in einer bestimmten Form nächst dem Hauseingang bzw. Liegenschaftszugang binnen 4 Wochen von der Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen und stets lesbar zu erhalten sowie alle anderen Orientierungsnummern zu entfernen. Dabei handelt es sich um eine die gesetzliche Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, Wr BauO konkretisierende hoheitliche Anordnung, welche jedenfalls im Streitfall mit vollstreckbarem Bescheid zu treffen ist (Hinweis E vom 14. November 1958, VwSlgNF 4810 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050305.X03

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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