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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die geplante Mobilfunkanlage soll mit dem Eisenbahnbetrieb oder mit dem Eisenbahnverkehr nicht in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist; weiters soll sie auch nicht teilweise Eisenbahnzwecken dienen bzw. mit nach ihrer Zweckbestimmung für den Eisenbahnbetrieb oder -verkehr notwendigen Bauteilen in keinem bautechnischen Zusammenhang stehen und mit diesen nach der Verkehrsauffassung auch keine bauliche Einheit bilden. Die Beurteilung der Behörde, dass die Zuständigkeit der Baubehörden im Beschwerdefall nicht ausgeschlossen ist (vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeit in Bezug auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG etwa das E vom 16. März 2012, 2009/05/0237, mwN), begegnet keinem Einwand.Die geplante Mobilfunkanlage soll mit dem Eisenbahnbetrieb oder mit dem Eisenbahnverkehr nicht in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist; weiters soll sie auch nicht teilweise Eisenbahnzwecken dienen bzw. mit nach ihrer Zweckbestimmung für den Eisenbahnbetrieb oder -verkehr notwendigen Bauteilen in keinem bautechnischen Zusammenhang stehen und mit diesen nach der Verkehrsauffassung auch keine bauliche Einheit bilden. Die Beurteilung der Behörde, dass die Zuständigkeit der Baubehörden im Beschwerdefall nicht ausgeschlossen ist vergleiche zur Abgrenzung der Zuständigkeit in Bezug auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG etwa das E vom 16. März 2012, 2009/05/0237, mwN), begegnet keinem Einwand.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050297.X02Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012