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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §35;Rechtssatz
In Bezug auf die Einhaltung von in einem gewerbebehördlichen Bescheid erteilten Auflagen besteht keine baubehördliche Zuständigkeit.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050267.X02Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013