RS Vwgh 2012/5/15 2009/05/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2012
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 21. März 1986, VfSlg 10844, hat der VfGH in Bezug auf § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a des Slbg BauPolG 1973 ausgesprochen, dass es auf Grund der Verfassung dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden. Demgemäß hat er diese Bestimmung, worin (u.a.) nur solchen Personen als Nachbarn die Parteistellung eingeräumt ist, deren Grundstücke von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, in verfassungsrechtlicher Hinsicht als unbedenklich beurteilt. Vor dem Hintergrund der genannten Judikatur begegnet die Beschränkung des Kreises der Nachbarn in § 31 Abs. 1 OÖ BauO 1994 durch den Gesetzgeber keinen Bedenken. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Kreis der Nachbarn in dieser Bestimmung hinsichtlich der dort bezogenen Bauvorhaben abschließend regeln wollte.In seinem Erkenntnis vom 21. März 1986, VfSlg 10844, hat der VfGH in Bezug auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Slbg BauPolG 1973 ausgesprochen, dass es auf Grund der Verfassung dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden. Demgemäß hat er diese Bestimmung, worin (u.a.) nur solchen Personen als Nachbarn die Parteistellung eingeräumt ist, deren Grundstücke von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, in verfassungsrechtlicher Hinsicht als unbedenklich beurteilt. Vor dem Hintergrund der genannten Judikatur begegnet die Beschränkung des Kreises der Nachbarn in Paragraph 31, Absatz eins, OÖ BauO 1994 durch den Gesetzgeber keinen Bedenken. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Kreis der Nachbarn in dieser Bestimmung hinsichtlich der dort bezogenen Bauvorhaben abschließend regeln wollte.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050267.X01

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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