Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §46;Rechtssatz
Als Sachverständige im Sinn des § 52 AVG kommen nur Menschen und nicht etwa juristische Personen oder (im Fall von Amtssachverständigen die dahinter stehenden) Behörden in Betracht, weshalb dem hier tätigen Beirat (Ortsbildbeirat nach § 30 Abs. 7 OÖ BauO 1994) nicht von vornherein die Stellung als Amtssachverständiger zugebilligt werden kann. Wird allerdings ein Gutachten von mehreren bestimmten Menschen gemeinsam erstellt, so hindert dieser Umstand nicht seine Verwertung. Daher können Sachverständigengutachten im genannten Sinn auch durch eine Personengemeinschaft (bzw. eine Organisationseinheit der Verwaltung, z.B. eine Kommission) erstattet werden, weil sie immer Gutachten der darin zusammenwirkenden Menschen bleiben. Es wird auch durch keine verfahrensrechtliche Vorschrift ausgeschlossen, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren mehrere Sachverständige parallel oder arbeitsteilig heranzieht.Als Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG kommen nur Menschen und nicht etwa juristische Personen oder (im Fall von Amtssachverständigen die dahinter stehenden) Behörden in Betracht, weshalb dem hier tätigen Beirat (Ortsbildbeirat nach Paragraph 30, Absatz 7, OÖ BauO 1994) nicht von vornherein die Stellung als Amtssachverständiger zugebilligt werden kann. Wird allerdings ein Gutachten von mehreren bestimmten Menschen gemeinsam erstellt, so hindert dieser Umstand nicht seine Verwertung. Daher können Sachverständigengutachten im genannten Sinn auch durch eine Personengemeinschaft (bzw. eine Organisationseinheit der Verwaltung, z.B. eine Kommission) erstattet werden, weil sie immer Gutachten der darin zusammenwirkenden Menschen bleiben. Es wird auch durch keine verfahrensrechtliche Vorschrift ausgeschlossen, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren mehrere Sachverständige parallel oder arbeitsteilig heranzieht.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger juristische Person Kammer BeiratEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050235.X03Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013