RS Vwgh 2012/5/15 2009/05/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §52;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §30 Abs7;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Als Sachverständige im Sinn des § 52 AVG kommen nur Menschen und nicht etwa juristische Personen oder (im Fall von Amtssachverständigen die dahinter stehenden) Behörden in Betracht, weshalb dem hier tätigen Beirat (Ortsbildbeirat nach § 30 Abs. 7 OÖ BauO 1994) nicht von vornherein die Stellung als Amtssachverständiger zugebilligt werden kann. Wird allerdings ein Gutachten von mehreren bestimmten Menschen gemeinsam erstellt, so hindert dieser Umstand nicht seine Verwertung. Daher können Sachverständigengutachten im genannten Sinn auch durch eine Personengemeinschaft (bzw. eine Organisationseinheit der Verwaltung, z.B. eine Kommission) erstattet werden, weil sie immer Gutachten der darin zusammenwirkenden Menschen bleiben. Es wird auch durch keine verfahrensrechtliche Vorschrift ausgeschlossen, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren mehrere Sachverständige parallel oder arbeitsteilig heranzieht.Als Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG kommen nur Menschen und nicht etwa juristische Personen oder (im Fall von Amtssachverständigen die dahinter stehenden) Behörden in Betracht, weshalb dem hier tätigen Beirat (Ortsbildbeirat nach Paragraph 30, Absatz 7, OÖ BauO 1994) nicht von vornherein die Stellung als Amtssachverständiger zugebilligt werden kann. Wird allerdings ein Gutachten von mehreren bestimmten Menschen gemeinsam erstellt, so hindert dieser Umstand nicht seine Verwertung. Daher können Sachverständigengutachten im genannten Sinn auch durch eine Personengemeinschaft (bzw. eine Organisationseinheit der Verwaltung, z.B. eine Kommission) erstattet werden, weil sie immer Gutachten der darin zusammenwirkenden Menschen bleiben. Es wird auch durch keine verfahrensrechtliche Vorschrift ausgeschlossen, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren mehrere Sachverständige parallel oder arbeitsteilig heranzieht.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger juristische Person Kammer Beirat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050235.X03

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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