RS Vwgh 2012/5/15 2009/05/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §69;
BauRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0228 E 15. Mai 2012

Rechtssatz

Nachbarn, die rechtzeitig entsprechende Einwendungen im Sinne des § 134a Wr BauO erhoben haben, kommt Parteistellung sowohl im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften nach § 69 Wr BauO als auch im Baubewilligungsverfahren zu.Nachbarn, die rechtzeitig entsprechende Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, Wr BauO erhoben haben, kommt Parteistellung sowohl im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften nach Paragraph 69, Wr BauO als auch im Baubewilligungsverfahren zu.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050224.X01

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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