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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0228 E 15. Mai 2012Rechtssatz
Nachbarn, die rechtzeitig entsprechende Einwendungen im Sinne des § 134a Wr BauO erhoben haben, kommt Parteistellung sowohl im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften nach § 69 Wr BauO als auch im Baubewilligungsverfahren zu.Nachbarn, die rechtzeitig entsprechende Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, Wr BauO erhoben haben, kommt Parteistellung sowohl im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften nach Paragraph 69, Wr BauO als auch im Baubewilligungsverfahren zu.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050224.X01Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018