RS Vwgh 2012/5/15 2009/05/0088

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Februar 2005, 2003/05/0100, ausgeführt, dass eine isolierte Betrachtung des Lichteinfalles letztlich dazu führen würde, dass eine geschlossene oder allenfalls gekuppelte Bebauung im ungeregelten Baulandbereich immer unzulässig wäre. Wenn der Nachbar daher verpflichtet ist, so anzubauen, dass Hauptfenster in Richtung der Bauliegenschaft ausscheiden, kommt eine Beeinträchtigung des entsprechenden Nachbarrechtes insoweit nicht in Betracht (Hinweis E vom 25. Februar 2005, 2003/05/0100, und im Hinblick auf den Bauwich E vom 29. April 2005, 2002/05/1409).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050088.X08

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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