RS Vwgh 2012/5/15 2009/05/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 54 NÖ BauO 1996 sind von der Baubehörde unabhängig von der Zustimmung eines Nachbarn wahrzunehmen. Eine Zurückziehung von einmal erhobenen Einwendungen bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Parteienerklärung. (Hier: Eine solche ausdrückliche Zurückziehung ist der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen, insbesondere nicht hinsichtlich des Einwendungspunktes, dass das Gebäude auffallend hinsichtlich seiner Höhe von den zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken abweiche, zu dem vielmehr ausdrücklich verlangt wurde, dass das Ortsbildgutachten des Sachverständigen "schlüssig hergestellt" werden müsse. Eine "Zurückziehung" unter einer solchen Voraussetzung kann keinesfalls rechtserheblich sein.)Die Voraussetzungen des Paragraph 54, NÖ BauO 1996 sind von der Baubehörde unabhängig von der Zustimmung eines Nachbarn wahrzunehmen. Eine Zurückziehung von einmal erhobenen Einwendungen bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Parteienerklärung. (Hier: Eine solche ausdrückliche Zurückziehung ist der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen, insbesondere nicht hinsichtlich des Einwendungspunktes, dass das Gebäude auffallend hinsichtlich seiner Höhe von den zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken abweiche, zu dem vielmehr ausdrücklich verlangt wurde, dass das Ortsbildgutachten des Sachverständigen "schlüssig hergestellt" werden müsse. Eine "Zurückziehung" unter einer solchen Voraussetzung kann keinesfalls rechtserheblich sein.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050088.X04

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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